UNSERE LEISTUNGEN

IMPLANTOLOGIE

ÄSTHETISCHER ZAHNERSATZ

PARODONTOLOGIE

Seit nunmehr fast 3 Jahrzehnten sind Implantate in unserer Ordination eine perfekte Basis für einen nahezu naturidentischen Ersatz fehlender Zähne.

Eine naturgetreue Rekonstruktion von Zähnen mit dem Ziel größtmöglicher individueller Schönheit und Gestaltung mit modernen, gewebsfreundlichen Materialien.

Individuelle Therapiekonzepte können chronische Zahnbetterkrankungen stoppen. Ihr Zahnfleisch und Ihr Knochen geben dann Ihren Zähnen einen gesunden und sicheren Halt.

KIEFERORTHOPÄDIE

INDIVIDUALPROPHYLAXE

KASSENLEISTUNGEN

Das Teilgebiet der Zahnmedizin, das sich mit der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Fehlstellungen der Kiefer und der Zähne befasst.

 

Bitte beachten Sie den Hinweis unterhalb zur Verrechnung.

 

Der beste Schutz vor Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparates ist die Vorbeugung durch regelmäßige professionelle Zahnreinigung.

Welche Leistungen zählen zu den Vertragsleistungen? Gerne informieren wir Sie. Besuchen Sie uns in unserer Kassen-Ordination Rablstraße 40.

 

KIEFERORTHOPÄDIE VERRECHNUNG

Seit 1 März 2017 hat unsere Ordination den Status einer kieferorthopädischen Wahlarztpraxis.

 

Die Höhe der Honorarnoten für festsitzende kieferorthopädische Gesamtbehandlungen liegen in der Regel zwischen € 4000 - 6000,-

 

OOEGKK-Honorartarife gültig ab 01.01.2017

Interzeptive Behandlung* 879,00 €

Reparatur im Zuge einer interzeptiven Behandlung oder kieferorthopädischen Hauptbehandlung, die nicht vom Leistungsumfang der Hauptleistung erfasst ist 60,80 €

IOTN Feststellung 50,70 €

Festsitzende KFO-Behandlung (Behandlungsbeginn vor Vollendung 18. Lebensjahr, IOTN 4 und 5*) € 3546,00

 

*Die/der Versicherte kann für die in Rechnung gestellte Leistung Kostenerstattung bei der Kasse beantragen. Die Kostenerstattung bei Leistungserbringung durch einen kieferothopädischen Wahlarzt erfolgt in Höhe von 80 Prozent des Honorartarifes, den die Kasse bei Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes bzw. Vertragskieferorthopäden für dieselbe Leistung aufwenden hätte müssen. Die Kostenerstattung darf das tatsächlich vom Wahlzahnarzt in Rechnung gestellte Honorar nicht übersteigen. Der Nachweis erfolgt mittels bezahlter Honorarnote.